Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma LöSi Getriebe-Steuerungen-Hydraulik GmbH

1 Allgemeines

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung, etwaiger Sondervereinbarungen in Schriftform und ergänzend die nach-folgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn, LöSi hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Angebote von LöSi sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von LöSi in Textform zustande.

(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, LöSi richtige und vollständige Vorgabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.

(5) Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (zum Beispiel in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder Etiketten) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von LöSi und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl die Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die technische und rechtliche Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Produkts zu testen bzw. zu überprüfen, insbesondere auch hinsichtlich der Schutzrechtslage.

(6) Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte von LöSi beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

(7) Eine Projektierungsunterstützung von LöSi erfolgt stets nur im Rahmen des vom Besteller vorgegebenen Gesamtsystems. Für dieses übernimmt LöSi keine Verantwortung, auch wenn LöSi Waren mit integrierter funktionaler Sicherheit anbietet und liefert.

(8) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

(9) LöSi behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LöSi.

(10) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen bis zur Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen von LöSi.

 

2 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein.

(2) Sämtliche im Angebot genannten Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Sollte LöSi von deren Zulieferern eine kurzfristig angekündigte Preiserhöhung erhalten, die Auswirkungen auf die bestehenden Bestellungen hat, wird LöSi dies dem Besteller unverzüglich mitteilen und diesen über die konkrete Erhöhung informieren. LöSi ist in diesen Fällen berechtigt, die Preise gegenüber dem Besteller angemessen, entsprechend der Erhöhung anzupassen. Der Besteller hat das Recht, die Aufträge, welche von der Preiserhöhung betroffen sind und deren Umsetzung noch nicht begonnen hat, zu stornieren.

(3) Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Energiekosten sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Im Falle von Energiepreissteigerungen von mindestens 10 %, die ab 4 Monaten nach der Auftragsbestätigung eintreten, ist LöSi berechtigt, eine Anpassung der Energiekosten im gleichen Umfang zu verlangen und die Preissteigerung gegenüber dem Besteller geltend zu machen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass Energiepreissenkungen von mindestens 10% ab 4 Monaten nach der Auftragsbestätigung eintreten. Die Partei, welche die Erhöhung/Senkung geltend macht, ist zum Nachweis der behaupteten Erhöhung/Senkung verpflichtet.

(4) Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei auf das Konto von LöSi oder in bar zu leisten.

(5) Erhalten wir nach Versenden unserer Auftragsbestätigung Kenntnis von einer in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Besteller leistet Sicherheit. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von LöSi unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

3 Lieferzeit

(1) Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der ggf. in Textform bestätigten Kalenderwoche, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Der Besteller hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit LöSi die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt LöSi vorbehalten.

(2) Die Lieferzeit verlängert sich weiter angemessen bei von LöSi nicht zu vertretendem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel, ob bei LöSi oder bei ihren Zulieferanten eingetreten, z. B. Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Genehmigungsverfahren und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der bestellten Ware von maßgeblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von LöSi auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. LöSi wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich anzeigen.

(3) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten, soweit diese durch LöSi zu vertreten ist.

(4) Kommt LöSi in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Grundpreises ohne Zuschläge, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Grundpreises ohne Zuschläge für den Teil der Lieferung und Leistung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, so ist LöSi berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. .Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

4 Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von LöSi über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Annahme infolge von Umständen, die LöSi nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

 

5 Eigentumsvorbehalt

(1) LöSi behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller, LöSi aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden, Zahlungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

(2) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist LöSi nach Mahnung berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LöSi zum Rücktritt berechtigt. Bei Rücknahme von Ware infolge Rücktritt ist LöSi grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift in Höhe des Rechnungswerts unter Abzug der nach billigem Ermessen ermittelten Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch über 30 % des Rechnungswerts, zu erteilen. LöSi gewährt eine höhere Gutschrift, wenn der Besteller eine höhere Werthaltigkeit der wieder in Besitz genommenen Ware nachweist.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller LöSi unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügung der gelieferten Ware ist ihm untersagt. Veräußert der Besteller die von LöSi gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit bis zur Tilgung aller LöSi aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Warenwerts gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an LöSi ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller ermächtigt.

(7) Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder eine  sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Auf Verlangen ist der Besteller dann verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben, sofern LöSi die Abnehmer des Bestellers nicht selbst unterrichtet, und LöSi die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

(8) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für LöSi vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, LöSi nicht gehörenden Gegenständen, gem. § 950 BGB verarbeitet, so erwirbt LöSi Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(9) LöSi verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die LöSi zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LöSi.

 

6 Mängelansprüche

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat LöSi einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei Vorliegen von Mängeln besitzt der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung, die LöSi nach ihrer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware oder Leistung erbringt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei LöSi sofort zu benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von LöSi Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Beanstandete Waren oder Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer frachtfrei zurückzusenden.

(3) Im Fall der Mangelbeseitigung ist LöSi verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von LöSi einzuholen. Der Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel bei Einbau/Anbringung der Ware gekannt hat.

Der Aufwendungserstattungsanspruch für den Ein-und Ausbau der Ware wird in der Regel auf einen Betrag von 10% des Warenwertes begrenzt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Aufwendungsbetrag im Einzelfall wesentlich höher lag.

(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, Nichtbeachten der Betriebshinweise, ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, elektromagnetischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen.

(6) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(7) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.

 

7 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

(1) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet LöSi für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung von LöSi für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LöSi für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung von LöSi auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Ware unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht, für Ansprüche gemäß vorgenanntem Absatz (1) und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

8 Ausfuhrbeschränkungen

Die in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferung und/oder Leistung kann z. B. aufgrund ihrer Art oder des Verwendungszwecks oder des Endverbleibs den Vorschriften zur Exportkontrolle nach deutschem, europäischem oder US-amerikanischem Recht unterliegen. Jeder Auftrag gilt daher unter dem Vorbehalt, dass kein Liefer-/Leistungsverbot nach diesen Vorschriften besteht bzw. erforderliche behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die LöSi zur Vertragserfüllung benötigt, erteilt werden.

 

9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von LöSi in Kaiserslautern Erfüllungsort.

(2) Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Kaiserslautern. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand: 12/2021

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Servicebedingungen

Für alle Serviceleistungen, die wir außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtungen an den von uns gelieferten Geräten und Teilen erbringen, gelten nachfolgende Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

1 Kosten

Die Kosten unserer Serviceeinsätze trägt in jedem Falle der Auftraggeber ohne Rücksicht darauf, ob er die Kosten seinerseits einem Dritten weiterberechnen kann. Rechnungsstellung an Dritte, die nicht unsere Auftraggeber sind, wird nicht akzeptiert.

 

2 Kostenberechnung

2.1 Die Kostenberechnung erfolgt gemäß der aktuell gültigen Servicepreisliste.

2.2 Die in der Servicepreisliste genannten Verrechnungssätze enthalten keine Mehrwertsteuer, die gesetzliche Mehrwertsteuer kommt jeweils hinzu.

2.3 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für Serviceleistungen ist, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei auf das Konto von LöSi oder in bar zu leisten.

 

3 Inhalt der Serviceleistungen

3.1 Serviceleistungen werden von uns nur auf Anforderung des Auftraggebers erbracht. Ihre Ausführung erfolgt nach Vereinbarung.

3.2 Serviceleistungen werden grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Auf Wunsch des Auftraggebers führen wir Serviceleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, jedoch gegen Berechnung von Zusatzkosten aus.

3.3 Serviceleistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers, im Übrigen je nach sachlicher Notwendigkeit, beim Auftraggeber – am Standort des Serviceobjekts – oder in unserem Haus durchgeführt. Sind die erforderlichen Arbeiten in unserem Werk durchzuführen, übersendet der Auftraggeber die defekten Geräte oder Geräteteile an uns. Die Kosten der Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber.

3.4 Unsere Servicetechniker sind angewiesen, Ihre Leistungen anlässlich eines Serviceeinsatzes auf die gemeldete Störung oder das Objekt, das Gegenstand der angeforderten Serviceleistung ist, zu beschränken. Unser Servicepersonal ist deshalb weder verpflichtet noch berechtigt, ohne die Zustimmung unserer Serviceleitung auf Wunsch des Auftraggebers Servicearbeiten an anderen Objekten auszuführen. Ausgenommen sind Notfälle, deren Behebung keinen Aufschub duldet.

3.5 Soweit erforderlich, überlässt unser Servicepersonal nach Beendigung der Serviceleistung dem Auftraggeber die notwendigen Bedienungsanleitungen oder sonstigen technischen Informationen hinsichtlich des betreffenden Objekts oder der ausgeführten Serviceleistungen. Die Überlassung kann auch durch einen Verweis auf die digitale Abrufbarkeit der Informationen erfolgen.

3.6 Unser Servicepersonal ist nicht befugt, verpflichtende rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen von LöSi abzugeben. Verpflichtende Vereinbarungen können nur mit unserer Serviceleitung getroffen werden.

 

4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Serviceleistung an Ort und Stelle nach Eintreffen unseres Servicepersonal alsbald begonnen und ohne Verzug zu Ende geführt werden kann. Die Zugänglichkeit der Anlagen, an denen die Serviceleistungen vorzunehmen sind, muss jederzeit gewährleistet sein. Die Arbeitsbedingungen müssen so sein, dass unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften, insbesondere zur Unfallverhütung gearbeitet werden kann. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Servicepersonal die notwendigen Zugangsberechtigungen erhält. Eventuell notwendige Schutzbekleidung wird vom Auftraggeber auf dessen Kosten gestellt. Ist dies nicht möglich, teilt der Auftraggeber LöSi rechtzeitig vorher die notwendige Schutzbekleidung mit. Die erforderlichen Anschaffungskosten und Zusatzauf-wendungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Der Auftraggeber hält alle zur Durchführung der Serviceleistung nötigen technischen Einrichtungen funktionsfähig bereit und stellt diese dem Servicepersonal zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt alle für den Betrieb der Anlagen, an denen die Serviceleistungen ausgeführt werden, notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung. Sofern dies zur Erbringung der Serviceleistung notwendig ist, stellt der Auftraggeber sicher, dass Anlagen für die Dauer der Erbringung der Serviceleistung außer Betrieb genommen werden. Ein Erstattungsanspruch gegenüber LöSi besteht hieraus nicht.

4.3 Der Auftraggeber stellt das für die ordnungsgemäße Bedienung der technischen Anlagen notwendige Fachpersonal zur Verfügung.

4.4 Erforderlichenfalls ist Dolmetscher zu stellen.

4.5 Alle hier genannten Mitwirkungspflichten hat der Auftraggeber kostenlos zu erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle auf seine Kosten vorzunehmen.

 

5 Unterbrechung der Serviceleistungen

5.1 Die Serviceleistungen werden grundsätzlich ohne Unterbrechung in einem Zuge durchgeführt. Ist dies aus Gründen, die nicht von uns oder unserem Servicepersonal zu vertreten sind, nicht möglich, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für zusätzlich Hin- und Rückfahrten des Servicepersonals, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn Ersatzteile beschafft werden müssen, deren Notwendigkeit sich im Zuge der Durchführung der Servicearbeiten ergeben und diese nicht sofort zur Verfügung stehen. In allen diesen Fällen werden wir uns bemühen, die Serviceleistung so bald wie möglich, jedoch gegen Erstattung der Mehrkosten zu Ende zu führen.

5.2 Wir sind berechtigt, eine laufende Serviceleistung kurzfristig zu unterbrechen, wenn das eingesetzte Servicepersonal dringend anderweitig (z.B. wegen akuter, sofort zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) gebraucht wird. Die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers wegen der Unterbrechung. Die Unterbrechung wird auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.

 

6 Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Gewährleistungsfrist für die ausgeführten Serviceleistungen beträgt 12 Monate. Etwaige Mängel unserer Serviceleistungen sind uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung mitzuteilen. Es gelten etwaige Mängelobliegenheiten des §377 HGB analog. Für Nachteile und Schäden, die infolge verspäteter Mitteilung eines Mangels an unserer Leistung entstehen, haften wir nicht.

6.2 Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung der fehlerhaften Serviceleistung. Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber nur bei gescheiterter Nachbesserung zu. Die Nachbesserung ist insbesondere gescheitert, wenn sie unmöglich ist, von uns verweigert wird, nicht binnen angemessener Frist durchgeführt wird oder wenn eine angemessene Zahl von Nachbesserungsversuchen nicht zum Erfolg führt.

6.3 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet LöSi für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist die Haftung von LöSi für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LöSi für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung von LöSi auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

7 Beendigung

7.1 Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftraggeber sich von deren ordnungsgemäßer Ausführung zu überzeugen.

7.2 Das Servicepersonal hat die Serviceanweisung mit den eingetragenen Hinreise- und Arbeitsstunden dem Auftraggeber zur Unterschrift vorzulegen. Mit seiner Unterschrift erkennt der Auftraggeber die Durchführung der Serviceleistung entsprechend dem erteilten Serviceauftrag an. Die Zeit für die Rückreise wird nach dem Eintreffen des Servicetechnikers von unserer Serviceleitung eingetragen. Mit der Unterzeichnung der Serviceanweisung, spätestens jedoch mit der Wiederinbetriebnahme und Nutzung des Serviceobjekts, ist die Abnahme der Leistung verbunden.

7.3 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie nach Ablauf von 10 Tagen nach Anzeige der Beendigung der Serviceleistung durch unsere Serviceleitung durch Übersendung einer Kopie der Serviceanweisung mit den eingetragenen Arbeite- und Reisezeiten als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche unter Angabe von Gründen widerspricht. Das gleiche gilt für den Fall, dass bei der Abreise des Servicetechnikers kein unterschriftberechtigtes

Personal anwesend ist und die erfolgte Serviceleistung deshalb nicht sofort durch Unterschrift bestätigt werden kann.

 

8 Schlussbestimmungen

8.1 Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Kaiserslautern. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

LöSi GmbH, Merkurstr. 52, 67663 Kaiserslautern, Stand: 12/2021

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